Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer/innen und Fußgänger/innen werden häufig von rechts abbiegenden Lastkraftwagen oder Bussen übersehen; es kommt zu folgenschweren Unfällen.
Die Förderrichtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen verfolgt daher das Ziel, durch eine freiwillige Ausrüstung neuer Kraftfahrzeuge sowie die freiwillige Nachrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in Bestandsfahrzeugen bereits ab Anfang 2019 die allgemeine Verkehrssicherheit deutlich zu erhöhen und diese Unfälle signifikant zu verringern. Dies soll auch dazu beitragen, dass der Rad- und der Fußverkehr stärker als mögliche Alternativen zum motorisierten Individualverkehr wahrgenommen werden.
Der Bund gewährt nach Maßgabe der Richtlinie "AAS" sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Ausrüstung von Abbiegeassistenzsystemen in förderfähigen Kraftfahrzeugen.
Förderfähige Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeschafft und betrieben werden, vgl. Nummer 2.3 der Richtlinie „AAS“.
Das Förderprogramm tritt außer Kraft, sobald eine nationale oder europäische Rechtsverordnung den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen zwingend vorschreibt, spätestens jedoch am 31.Dezember 2024.
Die konkreten Regelungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie „AAS“ bzw. den weiteren Ausführungen zum Förderprogramm auf der Internetseite des Bundesamtes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Logo der Aktion Abbiegeassistent mit der Aufschrift #Ich hab den Assi - BMVI
(Quelle: bmvi.de)
Für welche Fahrzeugtypen ist das AAS nutzbar?
Alle nicht mautpflichtige Fahrzeugtypen mit Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen können das AAS Förderprogramm nutzen.
Darunter fallen unter Anderem folgende Fahrzeugtypen:
- Transporter über 3,5 Tonnen
- Kraftomnibusse,
- Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
- elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
- mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/__1.html
Alle mautpflichtigen Fahrzeuge werden seit dem 07.01.2020 über das Förderprogramm De-minimis gefördert.