Verkaufsbedingungen der AXION AG
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AXION AG Mobile Multimedia Systems („AXION“), Röntgenstraße 4, 89264 Weißenhorn, gelten für Unternehmer.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AXION AG finden Sie auf unserer Internetseite unter www.axionag.de/unternehmen/agb_de . Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig online zu prüfen, ob aktualisierte Versionen der Bestimmungen veröffentlicht worden sind.
1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Verkaufsbedingungen von AXION gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen AXION und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sämtliche von AXION abgegebenen Angebote und Verträge zwischen AXION und dem Kunden werden ausschließlich zu nachstehenden Verkaufsbedingungen abgeschlossen.
1.2 Durch Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt AXION nicht an, es sei denn, AXION hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn AXION in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunde vorbehaltlos ausführt.
1.5 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
2.1 Die Angebote von AXION sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten.
2.2 Angebote im Online-Shop von AXION stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Diese sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für den entsprechenden Artikel.
2.3 Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung oder einer Bestellung via Telefax stellt keine verbindliche Annahme durch AXION dar. Der Kaufvertrag kommt in diesem Fall erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung zustande.
2.4 AXION ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn innerhalb dieser Frist Rechnungsstellung erfolgt.
2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit von Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Im Falle der Nichtverfügbarkeit wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung jeweils bezeichneten Produkte und Dienstleistungen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise sind freibleibend und verstehen sich als Nettopreise in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 AXION ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen. Dieses insbesondere, soweit seit Bestellung die Kosten für Rohmaterial und Hilfsstoffe gestiegen sind, tarifvertragliche Lohnerhöhungen eingetreten, sowie die Kosten der Fracht und öffentliche Gebühren und Abgaben gestiegen sind.
3.3 Konstruktionsänderungen und Kundenwünsche werden durch AXION gesondert abgerechnet.
3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
3.5 Bei gelisteten Kunden erfolgt bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug. Bei nicht gelisteten Kunden sind Zahlungen bei Nachnahme oder Vorkasse rein netto zu leisten.
3.6 Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Im Falle der Verwendung von Akkreditiven, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, die zahlungshalber nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch AXION angenommen werden, trägt der Kunde die Kosten der Eröffnung bzw. Bestätigung, der Diskontierung und Einziehung. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift des Rechnungsbetrags auf dem Konto von AXION.
3.7 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AXION anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.9 AXION ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist AXION berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.10 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in EURO an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von AXION belasten, sind durch den Kunde zu erstatten.
4. Lieferbedingungen
4.1 In der Bestellung und Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.
4.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.
4.3 Schriftlich bestätigte verbindliche Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von AXION verlassen hat, oder wenn die Ware ohne Verschulden von AXION nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft jedoch mitgeteilt wird.
4.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, sowie verbindliche Klärung aller technischen Fragen und Erfüllung der bestehenden Mitwirkungspflichten durch den Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist AXION berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.6 Teillieferungen bleiben AXION ausdrücklich vorbehalten.
4.7 AXION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von AXION zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist AXION zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von AXION zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Die Schadensersatzhaftung wegen Lieferverzug ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.9 AXION haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von AXION zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.10 Die Haftung von AXION im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückständigen Lieferwerts, maximal jedoch auf 5 % des rückständigen Lieferwerts begrenzt.
5. Gefahrenübergang, Versendung, Versicherung
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung EXW (Incoterms 2010) vereinbart.
5.2 Die Wahl der Versand- und Verpackungsart steht AXION frei. Die Kosten der Verpackung werden durch AXION separat gegenüber dem Kunden abgerechnet. Verpackungsmaterialien sind durch den Kunden zu entsorgen.
5.3 Sofern der Kunde es wünscht, wird AXION die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.4 Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von AXION verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunde über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
6. Gewährleistung, Haftung
6.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel gegenüber AXION unverzüglich angezeigt hat.
6.2 Änderungen in der Ausführung der Leistungen sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, stellen keine Mängel dar. Auf Ziff. 7 wird verwiesen.
6.3 Bei Fertigung nach Zeichnung des Kunden haftet AXION nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
6.4 Wird AXION die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, kann eine Mangelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweist, dass das Erzeugnis von AXION nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und AXION diesen Umstand zu vertreten hat.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, AXION bei der Suche nach einem etwaig vorhandenen Mangel kostenfrei zu unterstützen. Vor Beginn der Fehlersuche hat der Kunde hierfür Kontakt mit AXION aufzunehmen.
6.6 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von AXION Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
6.7 Soweit der Kunde ersatzpflichtige Unterstützungsleistungen im Rahmen der Mangelbeseitigung und Nachbesserung erbringt, können hierbei entstehende Kosten, soweit überhaupt von AXION zu ersetzen, nur mit einem für derlei Leistungen üblicherweise abrechenbaren Stundensatz und nur in dem Umfang, den ein verständiger, technisch qualifizierter Mitarbeiter üblicherweise für diese Leistungen aufwenden wird, gegenüber AXION abgerechnet werden.
6.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.9 AXION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit AXION keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.10 AXION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern AXION schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.11 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von AXION grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.12 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
6.13 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. AXION haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6.14 Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder / oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und / oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen keine Mängelansprüche.
6.15 Die Mangelhaftung ist ausgeschlossen, wenn Installations-, Betriebs-, und Wartungsanweisungen von AXION nicht befolgt werden, der Kunde oder Dritte ohne vorherige Genehmigung von AXION Änderungen an dem Liefergegenstand vornehmen, Teile ausgewechselt werden, oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und der Gewährleistungsfall auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
6.16 Der Ersatz von Kosten für den Ein- und Ausbau mangelbehafteter Teile ist dann ausgeschlossen, wenn sich der Kunde nicht vor dem Einbau dieser Teile im Rahmen des technisch Möglichen von der Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands überzeugt hat.
6.17 Die gesetzlichen Rückgriffsrechte des Kunden gegen AXION bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Kunden keine über die in diesen Verkaufsbedingungen definierten Bestimmungen, bzw. die gesetzlich unbedingt vorgeschriebenen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6.18 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen vorschreibt, bleiben diese hiervon unberührt.
6.19 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall tatsächlich nicht vorliegt, sind die Kosten durch den Kunden zu tragen.
7. Ausschluss der Haftung
7.1 Soweit der Kunde von AXION Produkte zum Einbau in Fahrzeuge erwirbt, haftet AXION gem. Ziff. 6 nur, soweit ein Mangel i.S.d. gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
7.2 Kein Mangel ist demnach gegeben, soweit eine Funktionsstörung oder –behinderung z.B. auf der Verwendung neuer Softwarekomponenten durch den Hersteller des Fahrzeugs beruht und hierdurch eine Inkompatibilität mit den Produkten von AXION eingetreten ist. Auf die ergänzenden rechtlichen Hinweise in den jeweiligen Produktbeschreibungen wird ausdrücklich verwiesen.
7.3 Ein Mangel des Produkts ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kunde Veränderungen an einem Fahrzeug vornimmt und es hierdurch zu einer Inkompatibilität mit dem Liefergegenstand kommt.
8. Vertragsgesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, als in Ziff. 6 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.2 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber AXION ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Rücktrittsrecht
9.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn AXION die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, oder ein Fall des Unvermögens vorliegt.
9.2 Dasselbe Recht des Kunden entsteht bei Leistungsverzug von AXION und dem Ablauf einer angemessenen schriftlichen Nachfristsetzung durch den Kunden.
9.3 Soweit eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt wird, trägt der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt bei AXION entstandenen Kosten.
9.4 Wird AXION nach Vertragsschluss bekannt, dass der Kunde sich in so ungünstiger Vermögenslage befindet, dass der Zahlungsanspruch von AXION gefährdet ist, kann AXION Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die Gegenleistung verlangen und nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz verlangen.
10. Höhere Gewalt - Betriebsstörungen
Wird AXION trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von AXION nicht zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird AXION in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, wird AXION von ihren Leistungspflichten befreit.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 AXION behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
11.2 Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden ist AXION berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch AXION liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist AXION zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzgl. angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind muss, der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde AXION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit AXION Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AXION die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die AXION entstandenen Kosten.
11.5 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt AXION jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Forderungen von AXION (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AXION, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AXION verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, AXION die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu übergeben.
11.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für AXION vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, AXION nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AXION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
11.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, AXION nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt AXION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AXION anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für AXION.
11.8 AXION verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AXION.
12. Gewerbliche Schutzrechte
12.1 AXION bleibt Inhaberin aller Urheber- und Verwertungsrechte an denen dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Werkplänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch AXION angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung von AXION Dritten nicht zugänglich gemacht, oder durch den Kunde verwertet werden. Auf Anforderung durch AXION sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Diese Verpflichtung hat der Kunde auch den bei ihm beschäftigten Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Kunde haftet für jegliche diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.
12.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, übernimmt AXION keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, AXION unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gerügt wird.
12.3 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm ggf. vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. AXION ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung von AXION, hat der Kunde AXION bei Regressansprüchen schadlos zu halten. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte z.B. die Herstellung, Lieferung oder den Vertrieb derartiger Gegenstände, ist AXION – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen.
13. Datenschutz
AXION verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter gegeben. Im Weiteren behält AXION sich vor, diese Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten Daten zu verlangen, sowie gegenüber AXION der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird AXION die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von AXION (Weißenhorn).
14.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm. AXION ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
15.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von AXION Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten.
15.3 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Bedingungen verlangen.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.